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Landesschulbehörde Standort Hannover
Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf
Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- 4 -52302-1 -

Überarbeitete Fassung nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 20.03.2002

Muster

 

eines betrieblichen Ausbildungsplanes im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe

 

- § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe -

 

Anlage zum Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertrag vom:

 

 

Ausbildungsplan für:

 

 Hinweis: Die angegebenen zeitlichen Richtwerte im Ausbildungsplan sind für die gesamte Ausbildungszeit ausgelegt.

  Berufsschul-, Urlaubs- oder Krankheitszeiten sind in diesen Richtwerten mit eingeschlossen.

I. Gesamtübersicht:

Ausbildungsberufsbild:

Ausbildungszeit:

Ausbildungsort:

1.

Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1 der VO)

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Verwaltung

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2 der VO)

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Verwaltung

3.

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3 der VO)

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Verwaltung

4.

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4 der VO)

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Verwaltung/Hallenbad/Freibad

5.

Aufrechterhalten der Betriebssicherheit
(§ 3 Nr. 5 der VO)

27 Wochen

Hallenbad/Freibad

6.

Beaufsichtigen des Badebetriebes
(§ 3 Nr. 6 der VO)

20 Wochen

Hallenbad/Freibad

7.

Betreuen von Besuchern
(§ 3 Nr. 7 der VO)

16 Wochen

Hallenbad/Freibad

8.

Schwimmen
(§ 3 Nr. 8 der VO)

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Hallenbad/Freibad

9.

Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen
(§ 3 Nr. 9 der VO)

23 Wochen

Hallenbad/Freibad; zusätzlich z.B. DRK, Feuerwehr, Bundeswehr

10.

Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen
(§ 3 Nr. 10 der VO)

10 Wochen

Hallenbad/Freibad; zusätzlich z.B. DRK, Feuerwehr, Bundeswehr

11.

Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten
(§ 3 Nr. 11 der VO)

6 Wochen

Hallenbad/Freibad

12.

Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes
(§ 3 Nr. 12 der VO)

27 Wochen

Hallenbad/Freibad

13.

Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen
(§ 3 Nr. 13 der VO)

14 Wochen

Hallenbad/Freibad

14.

Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad
(§ 3 Nr. 14 der VO)

7 Wochen

Verwaltungsstelle im Hallenbad/Freibad

15.

Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Nr. 15 der VO)

6 Wochen

Verwaltungsstelle im Hallenbad/Freibad

 

Gesamtwochenzahl ( 3 x 52 Wochen)

156 Wochen

 

II. Inhalt der Ausbildung:

Lfd. Nr.

Teil des
Ausbildungsber
ufes:

Zu vermittelnde
Fertigkeiten und Kenntnisse:

zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

Anforderung der Zwischenprüfun g:

voraussichtliche Ausbildungszeit
(von ... bis ...):

Lernort
(bitte angeben, soweit abweichend):

 

 

 

1.

2.

3.

(jew. Buchstabe ist mit einem Z
gekennzeichnet)

 

 

1

Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1 der VO)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln

Z
 

Z

 

Verwaltung

2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2 der VO)

a) Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrieben beschreiben

b) Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des ausbildenden Betriebes erläutern

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln

Z

 

Verwaltung

3

Arbeits- und Tarifrecht,
Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3 der VO)

a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft geben

b) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der zuständigen Unfallversicherung und der Gewerbeaufsicht erläutern

d) Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze anwenden

e) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und Beitragssysteme aufzeigen

während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln


 


 

Z

 

Z

 

Verwaltung

4

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4 der VO)

a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachten

b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden

c) geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten

d) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht entzündlichen Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten

f) berufsspezifische Inhalte zu Gefahrstoffen und
-gütern anwenden

g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwenden

h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten beitragen

i) Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Beachtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener Sicherheitsbestimmungen ergreifen

k) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen

während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln

Z


 

Z
 

Z

 


 



 

 

 

Z
 



 

Z

 

Verwaltung, Hallenbad und Freibad

5

Aufrechterhalten der Betriebssicherheit
(§ 3 Nr. 5 der VO)

a) Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen für den Betrieb des Bades anwenden

b) Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der Hygiene anwenden

c) Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und Desinfektion anwenden und deren Auswahl begründen

11

1

1

 

 

Hallenbad und Freibad

 

 

d) bei der Organisation von Betriebsabläufen des Badebetriebes mitwirken

 

5

2

 

 

 

 

 

e) bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht mitwirken

 

2

5

 

 

 

6

Beaufsichtigen des Badebetriebes
(§ 3 Nr. 6 der VO)

a) Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewässern erläutern

b) Rechtsformen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs- oder Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb sowie die Badeordnung anwenden

2

2

 

Z

 

Hallenbad und Freibad

 

 

c) Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im Beckenbereich, durchführen

2

2

2

Z

 

 

 

 

d) bei der Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes mitwirken

e) bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen und Sofortmaßnahmen einleiten

2

2

6


 

Z

 

 

7

Betreuen von Besuchern
(§ 3 Nr. 7 der VO)

a) Besucher empfangen und informieren

b) Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden

c) über notwendige Hygienemaßnahmen beraten

2

1

2

Z

Z
 

Z

 

Hallenbad und Freibad

 

 

d) Besucherwünsche ermitteln und entsprechende Spiel- und Sportarrangements anbieten

1

4

2

 

 

 

 

 

e) Besucher betreuen

f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen

2

1

1

Z

Z

 

 

8

Schwimmen
(§ 3 Nr. 8 der VO)

a) Wettkampftechniken einschließlich der Start- und Wendetechniken anwenden

b) Technik des Strecken- und Tieftauchens anwenden

c) geformte Sprünge ausführen

d) theoretischen und praktischen Schwimmunterricht für Anfänger durchführen

e) Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchführen

f) Sprung- und Tauchunterricht (ABC) für Neigungsgruppen durchführen

während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln

Z
 

Z

Z

 

Hallenbad und Freibad

9

Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen

a) Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwendung der Methoden des Rettungsschwimmens, durchführen

7

 

 

Z

 

Hallenbad und Freibad; zusätzlich:

 

(§ 3 Nr. 9 der VO)

b) Rettungssituationen erläutern und entsprechende Rettungsmaßnahmen einleiten und durchführen

 

8

 

 

 

 

 

 

c) manuelle und halbautomatische Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen pflegen und einsetzen

 

 

8

 

 

 

10

Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen
(§ 3 Nr. 10 der VO)

a) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung ausüben

b) Herz-Lungen-Wiederbelebungsmaßnahmen an Personen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berücksichtigung der verschiedenen anatomischen Gegebenheiten durchführen

c) Unfallbeteiligte betreuen

d) Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät, insbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchführen

e) Verletze transportieren

5

2

3

Z

 

Z

 

Hallenbad und Freibad; zusätzlich:

11

Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 3 Nr. 11 der VO)

a) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck messen unter betrieblichen Bedingungen!

b) die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und Dichte unter betrieblichen Bedingungen erkennen

c) pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmen

d) Proben unter betrieblichen Bedingungen entnehmen

e) Messgeräte zur Überwachung der Wasserqualität handhaben und pflegen

3

1

2

Z
 


 

Z

 

 

Z

 

Hallenbad und Freibad

12

Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes
(§ 3 Nr. 12 der VO)

a) Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände sichern

b) Bäderhygiene beachten

4

1

2

Z

 

Z

 

Hallenbad und Freibad

 

 

c) Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen prüfen und dokumentieren

d) Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen anwenden

 

8

1

 

 

 

 

 

e) Prozessabläufe technischer Anlagen, insbesondere zur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung, steuern

4

2

5

Z

 

 

13

Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen
(§ 3 Nr. 13 der VO)

a) Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen

b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einsetzen

2

1

2

Z
 

Z

 

Hallenbad und Freibad (Technik)

 

 

c) einfache Schlauch- und Rohrverbindungen lösen und zusammenfügen

d) Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen, Filtern und Aggregaten beschreiben

 

4

1

 

 

 

 

 

e) Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln

f) technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten

g) Innen- und Außenanlagen pflegen und warten

2

 

2

Z

 

 

14

Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad
(§ 3 Nr. 14 der VO)

a) Betriebsabläufe für die wesentlichen Aufgabenstellungen beschreiben

b) Kassensysteme beschreiben und Kassenabrechnungen erstellen

c) einfache Buchungen durchführen

d) Schriftverkehr mit automatisierter Textverarbeitung abwickeln

e) einschlägige verwaltungsrelevante Rechtsnormen, insbesondere des Datenschutzes, anwenden

1

3

1

 

 

Hallenbad und Freibad (Verwaltung)

 

 

f) Kommunikationsregeln unter Berücksichtigung zeitgemäßer Kommunikationstechnologien anwenden

g) Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts anwenden

h) Zahlungsvorgänge erklären und Zahlungsverkehr abwickeln

 

 

2

 

 

 

15

Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Nr. 15 der VO)

a) Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen darstellen

2

 

 

Z

 

Hallenbad und Freibad (Verwaltung)

 

 

b) einfache Texte und Werbeträger gestalten

 

2

 

 

 

 

 

c) bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen mitwirken und diese durchführen

 

 

2