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Berufsausbildungsvertrag

gemäß §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

__________________________________________ Zwischen dem nebenbezeichneten Ausbildenden

__________________________________________

__________________________________________

__________________________________________

und ___________________________________________________________ (Auszubildende/r), wohnhaft

in ________________________________________________________________________ (Straße, Ort),

geboren am ________________ in ___________________________________, gesetzlich vertreten durch

_____________________________________________________________________________, wohnhaft

in ________________________________________________________________________ (Straße, Ort),

wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf

Fachangestellte für Bäderbetriebe / Fachangestellter für Bäderbetriebe

nach Maßgabe des BBiG und der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997 (BGBl. I Nr. 21 S. 740) geschlossen.

§ 1 – AUSBILDUNGSZEIT

  • 1. Dauer
  • Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung für den Beruf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe 3 Jahre.
  • Hierauf soll die Ausbildung/Vorbildung __________________________________________________
  • _________________________________________________________________________________
  • _________________________________________________________________________________
  • mit _________ Monaten angerechnet werden.
  • Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am ________________ und endet am ________________ .
  • 2. Probezeit
  • Die Probezeit beträgt _________ Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

  • Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Ziffer 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.
  • 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
    • Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
  • § 2 – AUSBILDUNGSSTÄTTE(N)
  • Ausbildungsstätte(n) - vorbehaltlich der Regelungen nach § 3 Abs. 2 - ist (sind):

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    _____________________________________________________________________________________

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    § 3 – PFLICHTEN DES AUSBILDENDEN

    Der Ausbildende verpflichtet sich,

    • 1. Ausbildungsziel
    • dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, sowie die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
    • 2. Ausbilder
    • eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich mit der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Ziffer 1 zu beauftragen und diese der/dem Auszubildenden in Form des betrieblichen Ausbildungsplanes schriftlich bekannt zu geben;
    • 3. Ausbildungsordnung
    • die Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung kostenlos auszuhändigen;
    • 4. Ausbildungsmittel
    • der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachzeitschriften und -bücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
    • 5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
    • die/den Auszubildende/n zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und zum Besuch der Berufsschule (in Teilzeit- oder Blockform) gemäß Nds. Schulgesetz und gesetzlichen Regelungen anzuhalten und freizustellen (bei Jugendlichen unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung);
  • 6. Berichtsheftführung
    • der/dem Auszubildenden bei Ausbildungsbeginn und später die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen, ihr/ihm Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft in der Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit zu führen sowie die ordnungsmäßige Führung entsprechend den Richtlinien der zuständigen Stelle durch regelmäßige Durchsicht und Abzeichnung zu überwachen;
    • 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
    • der/dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
    • 8. Sorgepflicht
    • dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
    • 9. Ärztliche Untersuchungen von jugendlichen Auszubildenden
    • a) eine Bescheinigung gem. § 32 JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht worden ist, und
    • b) eine Bescheinigung gem. § 33 JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r nachuntersucht worden ist.
    • 10. Eintragungsantrag
    • unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung des Anmeldebogens und der Vertragsniederschriften zu beantragen sowie bei Jugendlichen die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. § 32 BBiG JArbSchG zur Einsicht vorzulegen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes.
    • 11.  Anmeldungen zu Prüfungen
    • die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie bei Jugendlichen der Anmeldung zur Zwischenprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 JArbSchG beizufügen.
  • Vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der in § 2 eingetragenen Ausbildungsstätte(n):
  • _____________________________________________________________________________________

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  • § 4 – PFLICHTEN DES AUSZUBILDENDEN
  • Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/er verpflichtet sich insbesondere,

    • 1. Lernpflicht
    • die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
    • 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
    • am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er freigestellt wird;
    • 3. Weisungsgebundenheit
    • den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Auszubildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
    • 4. Betriebliche Ordnung
    • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
    • 5. Sorgfaltspflicht
    • Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
    • 6. Dienstgeheimnisse
    • über Dienstgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
    • 7. Berichtsheftführung
    • die vorgeschriebenen Berichtshefte in der von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen;
    • 8. Benachrichtigung
    • bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten;
    • 9. Ärztliche Untersuchungen
    • soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gem. § 32 ff JArbSchG ärztlich
    • a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen und
    • b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen
    • zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
  • § 5 – VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN
    • 1. Höhe und Fälligkeit
    • Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene oder die tarifvertraglich vereinbarte Vergütung; sie beträgt z. Z. monatlich
    • Euro ___________________ brutto im ersten Ausbildungsjahr,
    • Euro ___________________ brutto im zweiten Ausbildungsjahr,
    • Euro ___________________ brutto im dritten Ausbildungsjahr.
    • Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet bzw. gem. JArbSchG ausgeglichen.
    • Die Vergütung wird jeweils am _________ eines Monats gezahlt.
    • Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsabschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
    • 2. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
    • Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
    • 3. Berufskleidung
    • Während der Arbeitszeit ist die vom Ausbildenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.
    • 4. Fortzahlung der Vergütung
    • der/dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
    • a) für die Zeit der Freistellung gem. § 3 Ziffern 5 und 11;
    • b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
    • - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
    • - infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann,
    • oder
      • - aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
    • Hierüber hinaus regelt sich die Fortzahlung der Vergütung nach den tarifrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften.
  • § 6 – AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB
    • 1. Tägliche Ausbildungszeit
    • Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen; sie beträgt z. Z. _________ Stunden. Für Jugendliche finden darüber hinaus die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung.
    • 2. Urlaub
    • Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Es besteht z. Z. für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses ein Urlaubsanspruch
    • auf _________ Arbeitstage im Kalenderjahr ____________
    • auf _________ Arbeitstage im Kalenderjahr ____________
    • auf _________ Arbeitstage im Kalenderjahr ____________
    • auf _________ Arbeitstage im Kalenderjahr ____________
    • Bei Jugendlichen sind die besonderen Bestimmungen des JArbSchG zu beachten.
    • 3. Lage des Urlaubs
    • Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
  • § 7 – KÜNDIGUNG
    • 1. Kündigung während der Probezeit
    • Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
    • 2. Kündigungsgründe
    • Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
    • a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
    • b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
    • 3. Form der Kündigung
    • Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen der Ziffer 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
    • 4. Unwirksamkeit einer Kündigung
    • Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle (siehe § 9) eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf gehemmt.
    • 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung
    • Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (siehe Ziffer 2). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
    • 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung
    • Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
  • § 8 – ZEUGNIS
  • Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.

    § 9 – ERFÜLLUNGSORT

    Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.

    § 10 – SONSTIGE VEREINBARUNGEN

    Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.

    Vorstehender Vertrag ist in 3 gleich lautenden Ausfertigungen (bei Jugendlichen 4fach) ausgestellt und von den Vertragsschließenden jeweils eigenhändig unterschrieben worden.

     

    ___________________________, den ___________________

     

    _____________________________________ _____________________________________

    Der Ausbildende Die/der Auszubildende

    (Stempel/Siegel, Unterschrift)

     

     

    Die gesetzlichen Vertreter der/des Auszubildenden:

    (falls ein Elternteil verstorben o.ä., bitte vermerken)

     

    _____________________________________ _____________________________________

    Vater  und Mutter

    oder

     

    _____________________________________

    Vormund (voller Vor- und Zuname)

     

     - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -  - -

    Anlagen:

    • 1. Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs (§ 3 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Berufsbildungsgesetz) in Form des betrieblichen Ausbildungsplanes (gem. § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.97).
    • 2. Bei Jugendlichen: Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (gem. § 3 Ziffern 9 und 10).

    Landesschulbehörde Standort Hannover

    - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz -

    Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen

    am ___________________ unter Nr. ___________________.

    Vorgemerkt zur Zwischenprüfung für _____________________________________________________

    Vorgemerkt zur Abschlussprüfung für _____________________________________________________

    Landesschulbehörde Standort Hannover

    Im Auftrage

     (Siegel)

     

    Nebentätigkeit

    Der Auszubildende verpflichtet sich, seine ganze Arbeitskraft im Interesse der Ausbildung einzusetzen. Er verpflichtet sich, jede bei Vertragsabschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte entgeltliche Nebentätigkeit dem Ausbildenden unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.

    Der Ausbildende ist berechtigt, dem Mitarbeiter die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn und soweit dadurch eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber entsteht, gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wird, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auszubildenden aus diesem Ausbildungsverhältnis gefährdet wird oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden können.