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Landesschulbehörde

Postfach 3721, 30037 Hannover

Landesschulbehörde

Standort Hannover

Zuständige Stelle für Fachangestellte für Bäderbetriebe

 Bearbeitet von Herrn Meis

 E-Mail: winfried.meis@lschb-h.niedersachsen.de

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Durchwahl (0511)  Hannover, den

 

H 4g

106 - 2324

15.12.2009

 

Nr.

oder 106-0

Fax: (0511)106 99 2324

 

Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe

Regelung der Beaufsichtigung des Badebetriebes durch Auszubildende

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

aus aktuellem Anlass hat sich der Berufsbildungsausschuss auf seiner Sitzung vom 3.11.2009 mit der Regelung der Beaufsichtigung des Badebetriebes durch Auszubildende beschäftigt und den umseitig aufgeführten Beschluss einstimmig beschlossen.

Der Berufsbildungsausschuss weist insbesondere darauf hin, dass aus dem Merkblatt 94.05 "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" nicht abgeleitet werden kann, dass auch Auszubildende mit der selbständigen  Beaufsichtigung des Badebetriebs betraut werden können, da sie trotz eventuell bestehender Voraussetzungen in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dem nicht ein Arbeitsvertrag, sondern ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Ausbildungsbetriebe sind aus Aufsichts- und Haftungsgründen zum eigenen Schutz gut beraten, auf den selbständigen  Einsatz von Auszubildenden als Badeaufsicht am Wasserbecken aufgrund von nicht abschätzbaren Haftungsrisiken und nicht zuletzt auch aus Ausbildungsgründen zu verzichten.

Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt ferner, dass sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung und den unabsehbaren Haftungsrisiken für den Badbetreiber (Organisationsmangel) Rat und Verwaltung mit dieser wichtigen Thematik angemessen und verantwortlich auseinandersetzen.

Ausbildungsbetriebe, die Auszubildenden als Badeaufsicht am Wasserbecken ohne Aufsicht durch eine Fachkraft oder einen Ausbilder einsetzen, laufen Gefahr, ihre Anerkennung als Ausbildungsbetrieb zu verlieren. Die Einhaltung der beschlossenen Regelung liegt bei genauer Betrachtung sowohl im Interesse des Betriebes als auch der Ausbildung.

Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

Winfried Meis

(maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)

 

Beaufsichtigung des Badebetriebes

 

Grundsatzbeschluss des Berufsbildungsausschusses vom 3.11.2009

 

Kann einem Auszubildenden die selbständige Beaufsichtigung des Badebetriebes an einem Schwimmbecken übertragen werden?

Aufgrund umfangreicher Recherche und ergänzenden Gesprächen mit anderen zuständigen Stellen in Deutschland ist von einem solchen Vorhaben abzuraten.

Das Merkblatt 94.05 "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" beschreibt, welche Bedingungen und Voraussetzungen Personen für den Einsatz bei der Beaufsichtigung des Badebetriebs zu erfüllen haben.

"Alle Mitarbeiter für die Beaufsichtigung des Badebetriebs müssen

- mindestes 18 Jahre alt sein,

- eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung besitzen,

- die Ausbildung in Erster Hilfe (16 Std.) und Herz-Lungen-Wiederbelebung nach der UW „Erste Hilfe" besitzen,

- mit dem Bad vertraut sein,

Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit (z. B. Rettungsschwimmabzeichen Silber) darf nicht älter als drei Jahre und der der Herz-Lungen-Wiederbelebung nicht älter als zwei Jahre sein."

Aus dem Merkblatt 94.05 "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" kann nicht abgeleitet werden, dass auch Auszubildende mit der selbständigen  Beaufsichtigung des Badebetriebs betraut werden können, da sie trotz eventuell bestehender Voraussetzungen in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dem nicht ein Arbeitsvertrag, sondern ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt.

Die zuständigen Stellen stehen einem selbständigen Einsatz von Auszubildenden als Badeaufsicht äußerst zurückhaltend bis ablehnend gegenüber.

Ausbildung setzt eine permanente Aufsichtspflicht durch einen Ausbilder voraus und bedingt zugleich, dass Aufgaben und Arbeiten ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht des Ausbilders von Auszubildenden zu verrichten sind.

Ausbildungsbetriebe sind daher aus Aufsichts- und Haftungsgründen zum eigenen Schutz gut beraten, auf den selbständigen Einsatz von Auszubildenden als Badeaufsicht am Wasserbecken aufgrund von nicht abschätzbaren Haftungsrisiken und nicht zuletzt auch aus Ausbildungsgründen zu verzichten.

Der selbständige Einsatz von Auszubildenden als Badeaufsicht führt in eine Grauzone und sollte vorher zwingend mit dem kommunalen Schadensausgleich abgeklärt werden.  Die schrittweise Übernahme der Beaufsichtigung des Badesbetriebes unter Aufsicht eines Ausbilders im Rahmen der Ausbildung bleibt hiervon unberührt.