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Landesschulbehörde

Postfach 3721, 30037 Hannover

Landesschulbehörde

Standort Hannover

Zuständige Stelle für Fachangestellte für Bäderbetriebe

Behinderungen von Auszubildenden – Anschreiben der Ausbildungsbetriebe

Der Berufsbildungsausschuss hat am 3.11.2009 den nachstehend aufgeführten Beschluss einstimmig getroffen:

Die zuständige Stelle wird gebeten,  Ausbildungsbetriebe aus grundsätzlichen Erwägungen jährlich anzuschreiben, um sie auf die besondere Problematik von Auszubildenden mit Behinderungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe aufmerksam zu machen und um sie für diese Thematik zu sensibilisieren. Gleichzeitig werden die Ausbildungsbetriebe angehalten,  das Thema Behinderung bei der Auswahl und Einstellung von Auszubildenden gebührend und umfassend zu berücksichtigen.

Die Frage, ob ein Auszubildender mit Behinderungen den beruflichen Anforderungen auch auf Dauer gewachsen ist, sollte aus Fairnessgründen und  im Interesse des oder der Auszubildenden bereits zu Beginn oder besser vor Beginn der Ausbildung ärztlich und fachlich verantwortlich geklärt werden.

Durch eine möglichst frühzeitige, sensible und präventive Beschäftigung im Rahmen von betrieblichen Einstellungsgesprächen sollte diese Thematik eine wichtige Rolle spielen und zugleich auch verantwortlich und sachkundig geprüft werden, ob Auszubildende trotz erheblicher Behinderung auch eine Chance haben, die Ausbildung als Fachangestellter für Bäderbetriebe erfolgreich abschließen zu können, und ob sie letztlich auch für diesen Beruf ohne Einschränkung geeignet sind.

Eine verantwortliche und sachkundige Prüfung umfasst daher die Untersuchung durch einen fachkundigen Arzt, der zugleich auch mit den spezifischen Prüfungsanforderungen dieses Berufes vertraut ist oder sich vertraut gemacht hat. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem Gutachten zu dokumentieren.

Die zuständige Stelle wird ferner gebeten, die Ausbildungsbetriebe in Einzelfällen anzuschreiben, wenn aus den beigefügten Eintragungsunterlagen gesundheitliche Einschränkungen oder amtlich festgestellte Behinderungen zu entnehmen sind, damit frühzeitig im Interesse des Auszubildenden geprüft werden kann, ob trotz der festgestellten Einschränkung oder Behinderung ein erfolgreicher Ausbildungsverlauf als geprüft und gesichert anzusehen ist. Sofern die vorgelegten Begutachtungen und Atteste keine Hindernisse hinsichtlich des Bestehens der Prüfungsanforderungen konstatieren, tragen beide Vertragspartner gemeinsam die Verantwortung für die erfolgreiche Ausbildung.

Die  zusätzlichen Sicherungen im Interesse des Auszubildenden sind Ausdruck einer besonderen Verantwortung der zuständige Stelle und des Berufbildungsausschusses für die erfolgreiche Ausbildung.

 

Antragsbegründung:

Die Ausbildungsbetriebe werden aus aktuellem Anlass und aus grundsätzlichen Erwägungen angeschrieben, um sie auf die besondere Problematik von Auszubildenden mit Behinderungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe aufmerksam zu machen und um sie für diese Thematik zu sensibilisieren.

In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, Personen mit Behinderung generell von der Ausbildung in diesem Beruf auszuschließen. Vielmehr ist die Art und Schwere bzw. der Grad der Behinderung für die Beurteilung bedeutsam, ob die konkrete individuelle Behinderung eines oder einer Auszubildenden es ihm oder ihr erlaubt, den spezifischen Prüfungsanforderungen dieses Ausbildungsberufes insbesondere in der Fertigkeitsprüfung ausreichend gerecht werden zu können.

Bei der Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse werden Behinderungen oder gesundheitliche Einschränkungen von Auszubildenden nur unter bestimmten Bedingungen mitgeteilt, wenn es sich um Jugendliche handelt für die ein Nachweis über die  Erstuntersuchung vorzulegen ist und wenn bei Auszubildenden eine amtlich festgestellte Behinderung vorliegt, die im Eintragungsantrag zu vermerken ist.

Der überwiegende Teil der Auszubildenden unterliegt nicht der Pflicht zur Erstuntersuchung. Gesundheitliche Einschränkungen dieses Personenkreises werden der zuständigen Stelle nicht mitgeteilt, es sei denn, dass eine amtlich festgestellte Behinderung vorliegt. Die im Eintragungsantrag vermerkte amtlich festgestellte Behinderung enthält in der Regel keine Aussage über die Art und Schwere der Behinderung.

Erst mit der Anmeldung zur Prüfung oder durch die Beantragung von Ausnahmeregelungen erhält die zuständige Stelle nähere  Informationen über die Art der Behinderung oder über bestehende gesundheitliche Einschränkung.

In den Berufsbildenden Schulen werden gesundheitliche Einschränkungen eher durch den unmittelbaren Kontakt mit Auszubildenden erkennbar.

Durch gezielte Nachfrage bei den Betrieben soll möglichst frühzeitig und präventiv dazu beigetragen werden, dass Auszubildende mit erheblichen Behinderungen bereits vor oder zumindest zu Beginn der Ausbildung fundierte Klarheit haben, ob sie nach Einschätzung von Experten und Ärzten auch eine objektive Chance haben, die Abschlussprüfung insbesondere den praktischen Teil der Abschlussprüfung erfolgreich bestehen zu können oder nicht. Diese Frage sollte aus Fairnessgründen und im Interesse des oder der Auszubildenden zu Beginn oder besser vor Beginn der Ausbildung ärztlich und fachlich verantwortlich geklärt werden und eine Prognose einschließen, ob trotz festgestellter Behinderung dieser Beruf aufgrund seiner besonderen Anforderungen für Leib und Leben der Schwimmgäste nach bestandener Prüfung ohne Einschränkung auch langfristig ausgeübt werden kann.

Auch die Jahreskonferenz der zuständigen Stellen hat sich auf der Tagung im Herbst 2009 mit dem Thema  Sehbeeinträchtigung von Auszubildenden und Folgen für die Prüfung beschäftigt und folgende Leitmotive und Empfehlungen erörtert:

Einigkeit besteht, dass Behinderten grundsätzlich ein Nachteilsausgleich zusteht. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere bei der schriftlichen Prüfung gewährt werden.

Bei der praktischen Prüfung stößt die Gewährung von Nachteilsausgleichen auf enge Grenzen. Die Prüfungssubstanz (Kern der Prüfung) darf durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen nicht angetastet werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Prüfungen in Sperrfächern handelt.

In kritischen Fällen sind Begutachtungen vorzulegen.

 

Es empfiehlt sich, die Betriebe für diese Problematik zu sensibilisieren.“