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Aufgrund von Nachfragen aus den Betrieben wurden in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Berufsbildungsausschusses die nachstehenden Erläuterungen zur Regelung der Beaufsichtigung des Badebetriebes durch Auszubildende erstellt Grundlage ist der Beschluss des Berufsbildungsausschusse vom 3.11.2009
Stand: 13.01.2010
Der Beschluss des Berufsbildungsausschusses ist dahingehend zu verstehen, dass ein Auszubildender unabhängig von anderen bereits erworbenen Qualifikationen z.B. DLRG Silber grundsätzlich nicht selbständig als Badeaufsicht am Wasserbecken eingesetzt werden kann, sondern ausschließlich unter der Aufsicht und in Anwesenheit seines Ausbilders oder einer ausgebildeten Fachkraft.
Sofern der Ausbilder oder die Fachkraft zeitweilig nicht anwesend sein können, sollte eine ständige Kontaktaufnahme durch Sicht- oder Rufkontakte zwischen Auszubildenden und Ausbilder bzw. Fachkraft gegeben sein, damit im Ernstfall jederzeit eine schnelle Verständigung möglich und ein sofortiges Kommen des Ausbilders bzw. der Fachkraft sichergestellt ist.
Ob eine Pause von 30 Minuten bereits zum Einsatz einer zweiten Fachkraft führen muss, hängt von den konkreten räumlichen und organisatorischen Umständen des jeweiligen Betriebes ab, ob im Ernstfall ein schnelles Erscheinen der Fachkraft oder des Ausbilders durch die Vorkehrungen des Betriebes möglich ist.
Im Kern kommt der Grundsatz klar durch den Beschluss des Berufsbildungsausschusses deutlich zum Ausdruck. Auch bei einer zeitweiligen Abwesenheit müssen eine ständige Ansprechbarkeit und ein schnelles Erscheinen des Ausbilder bzw. der Fachkraft gegeben sein. Ob deshalb extra eine weitere Fachkraft eingesetzt werden muss, hängt sehr stark von den örtlichen Gegebenheiten ab, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Aus den der zuständigen Stelle vorliegenden Stellungnahmen haben sich nachstehende Regelungen aus der Praxis der Betriebe herauskristallisiert:
Ein Auszubildender, der im Besitz des Rettungsabzeichens – Silber – der DLRG ist, darf kurzfristig unter bestimmten Bedingungen mit der Beckenaufsicht alleine gelassen werden.
Dabei sind insbesondere die konkreten Gegebenheiten vor Ort (Besucherzahl, Anzahl Becken, usw.) zu klären, ob diese auch eine alleinige Aufsicht rechtfertigen.
Es bleibt einer Fachkraft unbenommen, 30 Minuten Pause zu machen.
In diesem Fall muss die Fachkraft aber in Rufweite bleiben, um im Ernstfall eingreifen zu können. Hierfür gibt es speziell die Möglichkeit der sogenannten "Pause am Arbeitsplatz".
Sollte die Fachkraft oder der Ausbilder das Bad verlassen und sich somit soweit entfernen, dass von ihr oder ihm keine Unterstützung im Bedarfsfall möglich ist, muss auf die normale Pause, die ein Verlassen des Arbeitplatzes möglich macht, verzichtet werden und die Regelung der "Pause am Arbeitplatz" getroffen werden.
Dadurch wird den Beckenaufsichten eine "Verzehrpause" zugestanden, die am Arbeitsplatz erfolgen darf. In einem solchen Fall zählt die "Pause am Arbeitsplatz" als Arbeitszeit und wird auch vergütet. Für das Bad wirkt sich diese Regelung vorteilhaft dadurch aus, dass eine lückenlose Aufsicht auch ohne 2. Aufsichtskraft gewährleistet ist.
Derartige Regelungen haben sich seit Jahrzehnten bewährt und finden auch die Akzeptanz von Personalvertretungen.
Sollte die "Pause am Arbeitsplatz" nicht möglich sein, bleibt aus Sicherheits- und Rechtsgründen nur der Einsatz einer weiteren Fachkraft.
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