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Grundsätze

der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle –

für die Tätigkeit (Förderung und Überwachung der Berufsausbildung)

der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater

 

Gemäß § 76 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2009 verfährt die Landesschulbehörde Niedersachsen - zuständige Stelle nach dem BBiG für den Bereich des Ausbildungsberufes Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe in Niedersachsen bei der Förderung und Überwachung der Berufsausbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater nach folgenden Grundsätzen:

Status der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater

  • Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind hauptberuflich im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe tätig und üben ihre Tätigkeit als Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater nebenamtlich  oder ehrenamtlich aus.
  • Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind der Zuständigen Stelle für Fachangestellte für Bäderbetriebe in Niedersachsen, die in der Landesschulbehörde Niedersachsen angesiedelt ist, für ihre Tätigkeit verantwortlich.
  • Die von der Zuständigen Stelle für Fachangestellte für Bäderbetriebe in Niedersachsen bestellten Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind unter Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches in geeigneter Form bekanntzumachen.
  • Ehrenamtliche Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Maßgabe einer von der Zuständigen Stelle für Fachangestellte für Bäderbetriebe in Niedersachsen erstellten Entschädigungsregelung.
  • Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater werden in der Regel für jeweils zwei Jahre durch die zuständige Stelle berufen. Nach Ablauf der Berufungszeit kann entweder eine Verlängerung oder eine Neuberufung durch die zuständige Stelle erfolgen. Sollte die Ausbildungsberaterin ihren oder der Ausbildungsberater seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, ist in Absprache mit der zuständigen Stelle eine jederzeitige Entbindung von der Aufgabe möglich.

Qualifikationsmerkmale der Ausbildungsberaterin/des Ausbildungsberaters

  • Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sollten nach Möglichkeit die Eignung als Ausbilderin/Ausbilder im Sinne des BBiG besitzen.
  • Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sollten in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen und selbst schon im Ausbildungsberuf Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe bzw. Fachangestellte/ Fachangestellter für Bäderbetriebe ausgebildet haben.
  • Nach Möglichkeit sollen die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater „Geprüfte Schwimmmeisterin/Geprüfter Schwimmmeister“ im Sinne der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 03.12.1975 (BGBl. Jahrgang 1975, Teil I, S. 2986) bzw. „Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe“ im Sinne der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 07.07.1998 (BGBl. Jahrgang 1998, Teil I, Nr. 44, S. 1810) sein.

Aufgaben der Ausbildungsberaterin/des Ausbildungsberaters

  • Beratung der an der Berufsausbildung Beteiligten.
  • Beratung der Ausbildenden und Ausbilderinnen/Ausbilder:
  • z.B.:
  • - Ausbildungsvertrag, insbesondere Ausbildungspflichten
  • - Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte
  • - angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildenden, Ausbilderinnen/Ausbildern, Fachkräften, Ausbildungsplätzen und Auszubildenden
  • - persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilderinnen/Ausbilder
  • - Bestellen von Ausbilderinnen/Ausbildern
  • - Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan) und ggf. ergänzende Maßnahmen
  • - Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrechnung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung) und Verlängerung)
  • - berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung
  • - Führung der Ausbildungsnachweise
  • - Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • - Zwischen- und Abschlussprüfung (Anmeldung, Zulassung, Anforderung und Ablauf)
  • - Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten und Berufsbildenden Schulen
  • - Einschlägige Gesetze, Vorschriften und Regelungen
  • Beratung der Auszubildenden
  • z. B.:
  • - Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis
  • - Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrechnung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung) und Verlängerung
  • - Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • - Zwischen- und Abschlussprüfung (Anmeldung, Zulassung, Anforderungen und Ablauf)
  • - Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten
  • - Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen
  • - Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
  • - im Falle von Wiederholungsprüfungen und sich daraus ergebenden Vertragsverlängerungen
  • - in besonderen Lebenslagen z. B. bei längerer Krankheit oder Schwangerschaft
  • Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung
  • z.B.:
  • - Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte
  • - angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildenden, Ausbilderinnen/Ausbildern,  Fachkräften, Ausbildungsplätzen und Auszubildenden
  • - persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilderinnen/Ausbilder
  • - Einhalten der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplanes
  • - Einhalten des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten
  • - Freistellung zum Besuch der Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • - kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel
  • - Anwendung der einschlägigen Vorschriften (z.B. BBiG, JArbSchG und sonstige arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften)
  • - Überwachung der Eignung  nach § 32 und 33 BBiG im Auftrag der zuständigen Stelle
  • Erstmalige Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte
  • - Erstmalige Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG im Auftrag der zuständigen Stelle
  • - Die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater prüft anhand der vom BBiA festgelegten Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsstätten die sachliche, fachliche und personelle Eignung einer Ausbildungsstätte und erstattet der zuständigen Stelle einen schriftlichen Prüfbericht
  • - Der Bericht soll Auskunft darüber geben, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind und enthält eine zusammenfassende Bewertung
  • Mitwirkung bei der Zusammenarbeit der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen:
  • Die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater hat im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit bei der Zusammenarbeit der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - mit der Betriebsleitung bzw. der Verwaltung und dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat sowie mit der Berufsberatung, den beruflichen Schulen, der Gewerbeaufsicht und sonstigen Stellen nach Maßgabe der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - mitzuwirken.

Beratung und Überwachung in der Umschulung zur Fachangestellten/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe

  • Alle Grundsätze und Regelungen für die Arbeit der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe gelten gleichermaßen wie für die Ausbildung auch für die Umschulung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe (§ 60 BBiG).
  • 5. Verfahren für die Beratung und Überwachung
    • 5.1 Die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater ist berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu beabsichtigen (§ 76 Abs. 1 BBiG).
    • Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden.
    • Die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater erfüllt ihre/seine Aufgaben durch:
    • - Besuch von Ausbildungsstätten, die erstmalig ausbilden
    • - Besuch der Ausbildungsstätten im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung
    • - Besuch der Ausbildungsstätten aufgrund besonderer Veranlassung (Beschwerden oder sonstige aktuelle Anlässe, die mit Vorrang zu bearbeiten sind)
    • - Besuch von Berufsschulen zu Beginn eines Ausbildungsjahrganges
    • - Besuch von Ausbildertagen der Berufsschulen
    • - Abhalten von und Beteiligung an Sprechstunden und Sprechtagen für Ausbildende, Ausbilderinnen/Ausbilder und Auszubildende; die Sprechtage sind den Beteiligten in geeigneter Form bekanntzugeben
    • - Einzel- und Gruppenberatung
    • Die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater soll nach Möglichkeit einmal im Jahr die in ihrem/seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen.
    • Soweit nicht durch besondere Regelungen der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - eingeschränkt oder geändert, sollen folgende Beschlüsse des Bundesausschusses für Berufsbildung berücksichtigt werden:
    • Die Maßnahmen zur Beratung und Überwachung werden in Zusammenarbeit mit der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - zeitlich und inhaltlich geplant.
    • Die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater fertigt über ihre/seine Tätigkeit Berichte bzw. Protokolle, die der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - vorzulegen sind.

    6. Zahl der Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater

    • Die Anzahl der Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater ist so festzusetzen, dass die Ausbildungsstätten mindestens einmal im Jahr zum Zwecke der Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsaufgaben aufgesucht werden und die Aufgaben nach Ziffer 3 wahrgenommen werden können.
    • Die Anzahl der Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:
    • - Anzahl der Ausbildungsstätten
    • - Regionale Verteilung der Ausbildungsstätten
    • - Anzahl der Auszubildenden
    • - Verteilung der Auszubildenden auf die Ausbildungsstätten
  • Berichterstattung der Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater
    • Unbeschadet der Regelung in Ziffer 5.6 berichtet die Ausbildungsberaterin/der Ausbildungsberater mindestens einmal jährlich der Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - über gewonnene Erfahrungen.
    • Die Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - berichtet dem Berufsbildungsausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten und Erfahrungen der Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater.
    • Die Landesschulbehörde Niedersachsen - Zuständige Stelle - soll alle Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater nach Bedarf zwecks Information und Meinungsaustausch zu gemeinsamen Besprechungen einladen.

    Stand: 20.10.2009