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Landesschulbehörde

Postfach 3721, 30037 Hannover

Landesschulbehörde

Standort Hannover

 

Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den

Ausbildungsberuf der/des Fachangestellten für Bäderbetriebe

MERKBLATT

zur Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf

Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe

Vertragsniederschrift:

Die zuständige Stelle stellt Vertragsvordrucke für Ausbildungs- und Umschulungsverträge, Ausbildungspläne, Eintragungsanträge digital zur Verfügung. Die Vordrucke können vor Vertragsabschluss per Mail angefordert und für die Niederschrift verwendet werden.

Die Vertragsniederschriften sind in 3-facher – bei Jugendlichen 4-facher – Ausfertigung zu erstellen.

Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre; die Umschulungszeit mindestens 2 Jahre.

Die Probezeit beträgt mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate. Die inhaltliche Gestaltung muss dem Sinn und Zweck der Probezeit gerecht werden.

Einstellungstermin:

Einstellungstermin für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe ist für Auszubildende sowie für Umschüler/innen der 01. August eines jeden Jahres.

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse:

Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages – vor Beginn der Berufsausbildung – ist die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle mit der Übersendung von sämtlichen Vertragsausfertigungen zu beantragen. Eine Vertragsausfertigung verbleibt nach Eintragung bei der zuständigen Stelle.

Bei Jugendlichen ist dem Antrag die ärztliche Bescheinigung gem. § 32 JArbSchG (Erstuntersuchung) beizufügen. Die ärztliche Bescheinigung gem. § 33 JArbSchG ist (erste Nachuntersuchung) spätestens mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorzulegen.

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung ist ein formloser Anschluss- bzw. Verlängerungsvertrag zur Vertragsniederschrift in dreifacher Ausfertigung zu fertigen und der zuständigen Stelle vorzulegen. Die Änderung wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Eine Vertragsausfertigung verbleibt nach Eintragung bei der zuständigen Stelle.

Innerbetrieblicher Ausbildungsplan:

Der gem. § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997 zu erstellende Ausbildungsplan mit genauen Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung ist Bestandteil der Vertragsniederschrift und daher ebenfalls 3-fach bzw. 4-fach zusammen mit den Vertragsausfertigungen und mit dem Eintragungsantrag der zuständigen Stelle vorzulegen.

Der Ausbildungsplan muss die speziellen und individuellen Verhältnisse in der betrieblichen Ausbildungsstätte konkret berücksichtigen. Für jede/n Auszubildende/n bzw. Umschüler/in ist ein eigener Ausbildungsplan zu erstellen und mit dem Namen dieser Person zu versehen.

Die sachliche Gliederung muss alle in der VO aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Die Probezeit ist so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird und Aussagen über Eignung und Neigung gemacht werden können.

Es müssen überschaubare Ausbildungseinheiten entstehen. Die sachliche Gliederung muss auf die Anforderungen in der Zwischen- und Abschlussprüfung abgestellt sein.

Berichtsheft-Regelungen

Die Regelungen für die ordnungsgemäße Führung der Berichtshefte wurden in einem einheitlichen Dokument zusammengestellt und vom Berufsbildungsausschuss am 5.11.2007 beschlossen. Die Berichtsheftregelung enthält ferner folgende Anlagen:

  • Anzahl der zu erstellenden Fachberichte
  • Mängelliste für die Ausbildungsnachweise und Fachberichte
  • Formular und Druckvorlage: Inhaltsverzeichnis für Fachberichte

Formblatt (Ausbildungsnachweise):

Das aktuelle vom Berufsbildungsausschuss am 05.11.2007 beschlossene Formblatt für die Erstellung der Ausbildungsnachweise steht als Download im Netz zur Verfügung. Von der Website www.schwimmis.de kann es kostenlos herunter geladen werden. Das neue Formblatt besteht aus zwei Seiten. Auf der ersten Seite sind die tagesbezogenen Eintragungen über die Art der ausgeführten Ausbildungsarbeit vorzunehmen und auf der zweiten Seite sind die Ausbildungsinhalte im Fach Schwimmen und die des innerbetrieblichen Unterrichts zu vermerken.

Berichtsheftführung:

Nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe hat der Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Das Berichtsheft besteht aus Ausbildungsnachweisen und Fachberichten. Die ordnungsgemäße Führung der Berichtshefte (Ausbildungsnachweise und Fachberichte) in der von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form ist nach § 8 Nr. 2 der Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Hinweise zum Ausbildungsnachweis:

der Ausbildungsnachweis ist täglich, stundenweise nach Ausbildungsinhalten gerechnet, zu führen

auch an Tagen des berufsbegleitenden Unterrichts ist der Ausbildungsnachweis mit Ausbildungsinhalten zu führen

es ist eine Einzelstundenaufteilung vorzunehmen

Ausbildungsinhalte sind möglichst genau anzugeben (nicht: Schwimmtraining, sondern: Training Brustschwimmen – Armzug ....)

die Ausbildungsnachweise sollen auch die Tätigkeit von Besucherbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit wiedergeben

Eintragungen im Ausbildungsnachweis über die Inhalte an Berufsschultagen können von einer Lehrkraft gegengezeichnet werden - unabhängig davon, bleibt die Unterschrift des Ausbilders in jedem Fall erforderlich

der Ausbildungsnachweis ist wöchentlich von der/dem Ausbilder/in, Auszubildenden bzw. Umschüler/in und ggf. gesetzlichen Vertreter/in mit Datum zu unterschreiben.

Hinweise zu den Fachberichten:

unabhängig von Fehlzeiten wird empfohlen, in der Regel Fachberichte 14-tägig während der Ausbildungs- bzw. Umschulungszeit zu erarbeiten. Bei einer Verlängerung der Ausbildungs- oder Umschulungszeit sind entsprechend mehr Fachberichte und bei einer Verkürzung (Vorzeitige Prüfung) entsprechend weniger Fachberichte zu erstellen.

die Gesamtzahl der Fachberichte hängt von der Dauer der Ausbildungs- bzw. Umschulungszeit ab

Ab sofort gilt wieder die Regelung, dass zur Zwischen- und zur Abschlussprüfung eine bestimmte Anzahl an Fachberichten vorzulegen ist. Die erforderliche Anzahl an Fachberichten kann der Anlage (Vorlage Berichtshefte – Erforderliche Mindestzahl Fachberichte) entnommen werden.

die Fachberichte sind von der/dem Ausbilder/in, Auszubildenden bzw. Umschüler/in und ggf. gesetzlichen Vertreter/in mit Datum zu unterschreiben

die Berichte bzw. das Inhaltsverzeichnis sind mit der entsprechenden Nummer des Ausbildungsplanes zu versehen - weitere Details wie Buchstaben sind nicht zwingend erforderlich

die erstellten Fachberichte müssen das behandelte Thema fachlich korrekt wiedergeben

es ist eine Themenübersicht (Inhaltsangabe) der einzelnen Fachberichte mit Nummerierung zu fertigen

Berichtshefte sind aus lernpädagogischen Gründen grundsätzlich handschriftlich zu führen, wobei z. B. Grafiken, Schaubilder oder Abbildung auch mittels Computer erstellt und bearbeitet werden können. Diese Unterlagen können den Seiten des Berichtsheftes hinzugefügt werden.

Individuelle Besonderheiten oder Abweichungen von den üblichen Berichtsheft-Regelungen sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigungen sind im Berichtsheft vorne abzuheften, damit die Prüfer die genehmigten Ausnahmen bei den Berichtsheft-Prüfungen sofort erkennen können.

Längere Krankheitszeiten sich durch einen Nachweis im Berichtsheft zu belegen.

Vorlage der Berichtshefte:

Zur Zwischenprüfung sind die Berichtshefte (Ausbildungsnachweise und Fachberichte) von der/von dem Prüfungsbewerber/in zur Prüfung mitzubringen und dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

Zur Abschlussprüfung sind die Berichtshefte in der Regel vom Auszubildenden auf Aufforderung der besuchten Berufsschule in der Schule zur Prüfung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses abzugeben. Die Abgaberegelung wird von der zuständigen Stelle in der Einladung zur Anmeldung festgelegt.

Die Teilnahme an der bzw. die Zulassung zur Abschlussprüfung steht unter dem Vorbehalt, dass die Berichte (Ausbildungsnachweise und Fachberichte) vorgelegt werden und vom Prüfungsausschuss akzeptiert werden. Die Bewertung erfolgt mittels eines Bewertungskataloges (Mängelliste). Die Bewertungsaspekte können der Mängelliste entnommen werden.

Die Berichtshefte sind zum Beginn der Abschluss- oder Wiederholungsprüfung mitzubringen und dem Prüfungsausschuss zu übergeben.

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass bereits festgestellte Mängel im Berichtsheft unverzüglich abgestellt werden und bei der erforderlichen erneuten Vorlage unmittelbar zu Beginn der Prüfung keine zuvor beanstandeten älteren oder zwischenzeitlich neue Mängel vom Prüfungsausschuss mehr festgestellt werden. Sollten weiterhin erhebliche Mängel im Berichtsheft vorliegen, kann der Prüfling ggf. von der Prüfung ausgeschlossen und eine erneute Prüfung dann erst nach 6 Monaten abgelegt werden.

Ausbilder:

Mit dem Eintragungsantrag ist der zuständigen Stelle die/der bestellte Ausbilder/in zu benennen, die/der entsprechend dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der AEVO als Ausbilder/in eingesetzt wird.

Unter Beachtung der §§ 27 – 33 BBiG gelten als Ausbilder/in geeignet:

  • Geprüfte Schwimmmeister/innen gem. VO vom 03.12.1975
  • Geprüfte Meister/innen für Bäderbetriebe gem. VO vom 07.07.1998
  • Schwimmmeistergehilfen/gehilfinnen mit Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
  • Fachangestellte für Bäderbetriebe (30 BBiG) mit Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
  • Schwimmmeister/innen alter Länderordnung mit Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

Ausbildungsstätten:

Im § 2 des Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sind alle Ausbildungsstätten aufzuführen, die zum Ausbildungsbetrieb gehören. Fremdausbildungsbereiche und -stätten sind sowohl im Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertrag (§ 3 Abs. 2) als auch im Ausbildungsplan anzugeben.

Ausbildungsberater:

Für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung und für die Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden wurden für das Land Niedersachsen 14 nebenamtliche Ausbildungsberater bestellt. Die Ausbildungsberater sind gehalten, alle ausbildenden Ausbildungsstätten einmal jährlich aufzusuchen.

Der jeweils zuständige Ausbildungsberater wird im Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle (letzte Seite des Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertrages) benannt und kann jederzeit bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Veröffentlichungen:

Prüfungstermine, gesetzliche Änderungen etc., die den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe betreffen, werden i. d. R. im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Berufsbegleitender Unterricht:

An folgenden Berufsbildenden Schulen sind Klassen für Fachangestellte für Bäderbetriebe eingerichtet:

Berufsbildende Schulen IV Braunschweig Reichstr. 31 – 34, 38100 Braunschweig

Berufsbildende Schulen III der Region Hannover Ohestraße 6, 30169 Hannover

Berufschulzentrum am Westerberg Stüvestr. 35, 49076 Osnabrück

Auszubildende, die weiter als ca. 60 km von den o. g. Schulen entfernt wohnen bzw. mehr als 1 Stunde Fahrzeit benötigen, können am berufsbegleitenden Unterricht in Blockform teilnehmen.

Der Blockunterricht wird erteilt an der

Berufsbildenden Schulen Zeven Dammackerweg 12, 27404 Zeven

Lt. Niedersächsischem Schulgesetz (NSchG) sind Auszubildende für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Umschüler/innen können am berufsbegleitenden Unterricht teilnehmen, müssen sich in dem Fall jedoch zu einer regelmäßigen Teilnahme verpflichten.

Der Ausbildende hat die Schüler/innen unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages direkt bei der in Frage kommenden Berufsbildenden Schule anzumelden. Die Wahl der Schule ist der zuständigen Stelle mit dem Eintragungsantrag anzuzeigen.

Umschulungen während der Ausbildungszeit sind zu vermeiden.

Stand: 16.01.2009

Landesschulbehörde Standort Hannover
Dezernat 4 – Zuständige Stelle
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover

( 0511/106-7243
7 0511/106-997243
: winfried.meis@lschb-h.niedersachsen.de